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Herzlich willkommen zum Newsletter des CorA-Netzwerks!

Das europäische Lieferkettengesetz ist beschlossene Sache! Am 24. Mai 2024 segneten die EU-Minister:innen die Richtlinie formell endgültig ab – trotz Blockadeversuchen der FDP.

Der aktuelle CorA-Newsletter zeigt, wie sich die Richtlinie vom deutschen Lieferkettengesetz unterscheidet und was dies für die nationale Umsetzung bedeutet. Zentral ist dabei, dass das nationale Recht nicht abgeschwächt wird. Dies zeigt ein Rechtsgutachten, das zwei CorA-Trägerorganisationen in Auftrag gegeben haben. Zudem werfen wir einen Blick auf die mangelnde Einbeziehung des Finanzsektors und die Rolle von Initiativen und Audits in der CSDDD.

In einem weiteren Artikel nehmen wir Stellung zum verspäteten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und auch zum UN-Treaty-Prozess gibt es ein Update. Last but not least berichten wir in diesem Newsletter über das Hauptgutachten der Monopolkommission, das die Auswirkungen der Marktkonzentration im Lebensmittelsektor untersucht hat.

Wir wünschen eine anregende Lektüre!

Heike Drillisch (CorA-Koordinatorin)

 

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Das EU-Lieferkettengesetz ist beschlossene Sache – und nun?

Finn Schufft, Germanwatch

Nach jahrelangem Einsatz des CorA-Netzwerks, der Initiative Lieferkettengesetz und zahlreicher Unterstützerorganisationen ist es endlich so weit: Das EU-Lieferkettengesetz ist Realität geworden. Doch welche konkreten Veränderungen bringt die neue EU-Richtlinie im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz und ab wann gelten diese?

Noch im Frühjahr schien ein Scheitern des EU-Lieferkettengesetzes sehr wahrscheinlich. Eine Blockade der FDP in letzter Sekunde brachte den EU-Prozess ins Wanken. Doch unter anderem dank des Verhandlungsgeschicks der belgischen EU-Ratspräsidentschaft sprach sich am Ende trotz deutscher Störmanöver eine qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten für die Richtlinie aus. Nach zahlreichen Abstimmungen in EU-Parlament und -Rat war das Zittern schließlich am 24. Mai endgültig vorbei, als die EU-Minister:innen die Richtlinie formell absegneten.

Die Kurzbewertung der Initiative Lieferkettengesetz gibt einen Überblick darüber, worauf sich die EU-Staaten und das EU-Parlament konkret geeinigt haben. Eine ausführliche rechtliche Bewertung des Gesetzestextes liefert die Analyse von Rechtsanwalt Robert Grabosch im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung. In einem gemeinsamen Webinar haben außerdem Germanwatch und FIAN einen Überblick über die zentralen Inhalte des Gesetzes gegeben. Verbesserungen gegenüber dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind unter anderem, dass Unternehmen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten künftig zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, der risikobasierte Ansatz gestärkt wird und die umweltbezogenen Schutzgüter ausgeweitet werden. Auch die Bedeutung von Wiedergutmachungsmaßnahmen und Einkaufspraktiken europäischer Unternehmen wird hervorgehoben. Zudem müssen Unternehmen einen Klimaplan erstellen und umsetzen, um ihr Geschäftsmodell mit dem Pariser Klimaabkommen in Einklang zu bringen. Gleichzeitig enthält die Richtlinie Vorkehrungen, damit Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht einfach auf Zulieferer abwälzen können. KMU werden mit weitreichenden Unterstützungsprogrammen und Ausnahmen entlastet.

Wann gelten die neuen Regeln in Deutschland?

Das EU-Lieferkettengesetz ist eine EU-Richtlinie. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 5.7.2024 tritt sie am 26.7.2024 in Kraft. Die Richtlinie muss dann innerhalb von zwei Jahren in das nationale Recht der Mitgliedstaaten überführt werden. Nach der Umsetzung können die Mitgliedstaaten den vom Gesetz erfassten Unternehmen noch eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr gewähren, um sich an die neuen Regeln anzupassen. Ob diese Übergangsfrist auch ins deutsche Recht übernommen wird, liegt im Ermessen der Bundesregierung.

Deutsches Lieferkettengesetz darf nicht geschwächt werden

Das EU-Lieferkettengesetz steht auch nach seiner Verabschiedung in Deutschland unter politischem Beschuss. Daher ist es nun essenziell, den Umsetzungsprozess in nationales Recht genau zu verfolgen und sicherzustellen, dass die Richtlinie korrekt überführt wird. Wichtig ist, dass das bestehende deutsche Lieferkettengesetz nicht untergraben wird und alle bislang verpflichteten Unternehmen weiterhin erfasst bleiben, auch wenn die EU-Richtlinie weniger Unternehmen abdeckt als das deutsche Gesetz. Das ist nicht bloß wichtig für die Wirksamkeit des Gesetzes, sondern eine europarechtliche Verpflichtung der Bundesregierung – wie Prof. Anne Mittwoch von der Universität Halle-Wittenberg in einem kürzlich von Germanwatch und Oxfam herausgegebenen Rechtsgutachten feststellte.

Die Arbeit an effektiven Regeln für globale Lieferketten geht also weiter. Mit dem EU-Lieferkettengesetz ist jedoch ein bedeutender Schritt nach vorne gemacht, der sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lässt. Das Gesetz ist ein potenziell wirkmächtiges Instrument mit rechtsverbindlichen Regeln, die in vielen Bereichen über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgehen. Es geht nun darum, diese Regeln im Sinne der Rechteinhaber:innen weltweit wirksam umzusetzen.

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EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie: Finanzsektor bleibt verschont

Ulrike Lohr, Südwind e.V. & Sophia Cramer, Koordinatorin der CorA-AG Finanzsektor

 Die EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie schließt Finanzdienstleister von relevanten Sorgfaltspflichten aus. Dies löste internationale Kritik aus, zuletzt von der UN-Arbeitsgruppe für Wirtschaft und Menschenrechte. Eine Überprüfungsklausel bietet jedoch die Chance, den Finanzsektor doch noch in die Pflicht zu nehmen.

Bei der Verabschiedung der EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie im Mai 2024 stand bereits seit Dezember 2023 fest, dass der Finanzsektor von sämtlichen Sorgfaltspflichten für Investitionen, Kredite und Versicherungen befreit bleibt. Diese Entscheidung erfolgte auf Druck einiger Mitgliedstaaten, die die Sonderregelungen für die Finanzbranche durchsetzten. Der finale Richtlinientext stellt zwar fest, dass der Finanzsektor grundsätzlich in ihren Anwendungsbereich fällt. Das gilt aber nur für die vorgelagerte Lieferkette. Finanzdienstleistungen, also das Kerngeschäft von Banken, Investoren und Versicherungen, gehören zum so genannten „Downstream-Bereich“, der nachgelagerten Wertschöpfungskette. Somit sind die Geschäftsbereiche, in denen die meisten Umwelt- und Menschenrechtsrisiken des Finanzsektors liegen, rechtlich nicht abgedeckt. Konkret bedeutet dies: Banken müssen zwar prüfen, ob etwa bei der Beschaffung von Computern menschenrechtliche Risiken bestehen. Jedoch sind sie von der Sorgfaltspflicht befreit, wenn sie Kredite an Bergbauunternehmen vergeben, die Rohstoffe zur Herstellung von Computern fördern, obwohl diese besonders hohe menschenrechtliche Risiken birgt.

UN kritisiert Ausnahmen für den Finanzsektor

Zivilgesellschaftliche Organisationen hatten während des Gesetzgebungsprozesses wiederholt Ausnahmen für den Finanzsektor kritisiert und in Fallstudien eklatante Missstände belegt (siehe u.a. Global Witness: Cash Cow, FIAN: Bauxitmine in Guinea, Amnesty: „Sie haben den Fluss getötet“). Auch zahlreiche Finanzakteure forderten den Einbezug des Finanzsektors – vergeblich. Im Mai 2024 äußerte sich die UN-Arbeitsgruppe für Wirtschaft und Menschenrechte nach der Verabschiedung deutlich besorgt über die abgeschwächte Richtlinie: “The Working Group reiterates that legislation on mandatory human rights due diligence is pivotal in ensuring that investors do not enable human rights abuses worldwide.” […] „It is concerned that financial institutions’ downstream activities have been excluded from the application of the corporate sustainability due diligence directive of the European Union.”

Verbindliche Handlungspflicht für Finanzakteure gefordert

Verbindliche Sorgfaltspflichten für den Finanzsektor sind entscheidend, weil Finanzinstitute zwar nicht selbst Menschenrechtsverletzungen verursachen, aber ihre Investitions-, Kreditvergabe- und Versicherungsentscheidungen großen Einfluss darauf haben, welche Wirtschaftsaktivitäten ermöglicht werden (siehe dazu die Factsheets von Südwind und FIAN). Zwar haben in den letzten Jahren immer mehr Finanzinstitute Investments und Kredite an Unternehmen, die die Menschenrechte verletzten, zumindest auf dem Papier ausgeschlossen. Doch diese freiwilligen Verlautbarungen haben in der Praxis kaum etwas verändert. Staatliche Vorschriften und Sanktionsmöglichkeiten sind die einzigen Instrumente, die den gesamten Finanzsektor zu mehr Menschenrechtsschutz veranlassen können.

Immerhin sieht die EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie vor, dass die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Verabschiedung der Direktive prüfen muss, ob die Ausnahme des Finanzsektors gerechtfertigt ist. Die CorA-AG Finanzsektor & Menschenrechte wird sich dafür einsetzen, dass diese ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzunternehmen aufgehoben wird.

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Initiativen und Audits in der CSDDD – worauf kommt es jetzt an?

Sarah Guhr, NRO-Koordinatorin Branchendialoge (Germanwatch)

Die CSDDD verleiht Instrumenten wie Initiativen und Audits eine größere Bedeutung bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten. Doch was ändert sich im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz und wie sind diese Änderungen im Kontext der derzeit von Unternehmen genutzten Instrumente zu bewerten?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) weist, ähnlich wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), bestimmten Instrumenten eine unterstützende Rolle bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten durch Unternehmen zu. Konkret geht es dabei um Industrie-Initiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI), nachverfolgend als „Initiativen“ bezeichnet. Sie sollen etwa Druck auf direkte und indirekte Geschäftspartner erzeugen, um negative Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten zu verhindern. Zudem sollen auch Überprüfungen durch unabhängige Dritte durchgeführt werden, im Folgenden als „Audits“ bezeichnet. Diese Arten von Instrumenten dürfen eine unterstützende Rolle bei allen in der Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten spielen (Artikel 7 bis 16), zum Beispiel auch bei der Einhaltung vertraglicher Zusicherungen. Zusätzlich widmet sich ein eigenständiger Artikel der Frage, unter welchen Umständen diese Instrumente durch Unternehmen herangezogen dürfen (Artikel 20 Absatz 4 und 5). All diese Regelungen sind unbeschadet der Tatsache, dass Unternehmen, welche diese Instrumente zur Unterstützung bei der Umsetzung der Pflichten aus der Richtlinie nutzen, dennoch haftbar gemacht werden können (Artikel 27).

Initiativen und Audits im Vergleich zum LkSG

Die CSDDD widmet Initiativen und Audits einen eigenständigen Artikel, Artikel 20. Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das die referenzierten Brancheninitiativen und -standards nicht weiter spezifiziert hat, sieht die CSDDD vor, dass die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien erstellt. Diese Leitlinien betreffen sowohl Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen als auch Überprüfungen durch unabhängige Dritte. Zudem soll Unternehmen eine Methodik bereitgestellt werden, um die Eignung der Initiativen und Audits zu bewerten. Dies soll einen Beitrag dazu leisten, die Mängel unwirksamer Audits, welche in den letzten Jahren auch immer wieder Gegenstand zivilgesellschaftlicher Publikationen waren, zu beheben. Das ist sicherlich zu begrüßen, jedoch sollte nicht der falsche Eindruck entstehen, dass die Erfüllung dieser Vorgaben automatisch die Wirksamkeit von Initiativen und Audits für die Betroffenen garantiert. Gleichzeitig wird kein Zeitrahmen für die Entwicklung der in Artikel 20 erwähnten Leitlinien und Methoden gesetzt – anders als bei den meisten in der CSDDD vorgesehenen Leitlinien. Ebenso bleibt offen, wer an der Entwicklung dieser Leitlinien und Methoden beteiligt sein wird. Mehr Informationen zur Rolle von Initiativen und Audits im LkSG bietet das Positionspapier „Standards & Zertifizierungen – Anforderungen im Rahmen gesetzlicher Sorgfaltspflichten aus zivilgesellschaftlicher Sicht“, das von CorA gemeinsam mit anderen Verbänden veröffentlicht wurde.

Skepsis gegenüber bestehenden Instrumenten

In der Diskussion um Sorgfaltspflichten wird oft kritisiert, dass bestehende Initiativen und Audits zu stark prozessorientiert sind und die tatsächlich erreichten Wirkungen kaum berücksichtigt werden. Dies wirft die Frage auf, ob die vorhandenen Instrumente überhaupt geeignet sind, Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen. Besonders kritisch ist, dass gemäß der CSDDD Initiativen eine Überwachungsfunktion übernehmen können, indem sie Auditfunktionen ausführen. Doch bis heute gibt es kein Zertifizierungssystem und keine Initiative, die alle Themen und Rechte abdecken, die durch die CSDDD geregelt sein werden. Das bedeutet, dass Unternehmen neben der Nutzung von Audits und Initiativen stets zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht vollständig nachzukommen. Auch darüber hinaus entspricht die in der CSDDD beschriebene Vision von Initiativen und Audits in Bezug auf Qualität und Funktionalität noch nicht der aktuellen Praxis. Beispielsweise können derzeit in Deutschland existierende Multi-Stakeholder-Initiative – ganz zu schweigen von reinen Industrie-Initiativen – der wirksamen Einbeziehung von Interessenträgern nicht gerecht werden. Dies wurde bereits 2022 in einer Analyse von CorA-Mitgliedsorganisationen deutlich gemacht. Folgerichtig betont auch die CSDDD, dass der Rückgriff auf Initiativen allein nicht ausreicht, um der Pflicht zur Einbeziehung nachzukommen.

Es bleibt also fraglich, ob die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Industrie-Initiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen wirklich zu einer Erhöhung des Einflussvermögens führt, wie es die CSDDD vorsieht. Bereits das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ging davon aus, dass durch Branchen-Initiativen die Einflussmöglichkeit erhöht werden kann, bspw. bei der Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen gegenüber Verursachern. Der aktuelle Status vieler MSI, insbesondere in Deutschland, zeigt jedoch, dass bislang nur wenige gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden, die konkrete Abhilfe zum Ziel haben – und selbst dann oft mit geringer Unternehmensbeteiligung. Ein Beispiel hierfür ist der NAP Branchendialog Automobil, an dem sich bis Ende 2023 nur 8 von 22 Unternehmen an der Umsetzung kollektiver Projekte beteiligten.

Die in der CSDDD vorgesehenen Kriterien für unabhängige Dritte bieten jedoch positive Ansätze. Diese Kriterien erfordern, dass bestehende Verifizierungssysteme in puncto Unabhängigkeit, Einflussnahme und Vermeidung von Interessenkonflikten deutlich verbessert werden. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese Bestimmungen in nationales Recht umsetzt und welche praktischen Auswirkungen dies für die Audit-Organisationen haben wird, die zukünftig für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Überprüfungen verantwortlich sind.

 

Eine ausführlichere Fassung dieses Artikels ist hier zu finden.

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Bundesregierung verpasst Umsetzungsfrist der Berichtspflichten: Forderungen der Zivilgesellschaft

Heike Drillisch, CorA-Koordinatorin

Bis zum 6. Juli 2024 hätte die Bundesregierung die europäische Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht umsetzen müssen. Diese Frist hat sie nicht eingehalten. Das CorA-Netzwerk hat eine Stellungnahme zum Umsetzungsentwurf des Bundesjustizministeriums abgegeben.

Das CorA-Netzwerk betont dabei, dass Berichtspflichten keineswegs als lästige Bürokratie anzusehen sind. Sie sind eine zentrale Voraussetzung für eine unabhängige Überprüfung, ob Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten einhalten.  Ihr Ziel ist es, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden durch Unternehmen in globalen Lieferketten zu reduzieren. Berichtspflichten helfen Unternehmen, Risiken zu erkennen, und schaffen Transparenz und Vertrauen. Das CorA-Netzwerk begrüßt daher die Ausweitung der bisherigen Nachhaltigkeitsberichtspflichten durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Kritik an Wahlrecht fürs LkSG und an Berichtsanforderungen

Durch die vorgesehene Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) soll den Unternehmen ein Wahlrecht gegeben werden, entweder den Berichtspflichten des LkSG in der bisherigen Form nachzukommen oder alternativ einen Bericht gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) der CSRD einzureichen. Letztere überschneiden sich zwar teilweise mit dem LkSG-Fragenkatalog, erfüllen dessen Berichtsanforderungen jedoch nicht vollständig. Dies betonten das CorA-Netzwerk und die Initiative Lieferkettengesetz in einem Statement vom Dezember 2023.

Darin kritisieren sie, dass die CSRD den Unternehmen zu viel Freiraum bei der Festlegung gewährt, welche Aspekte für die Berichterstattung als wesentlich erachtet werden. Dies gefährdet die angestrebte Einheitlichkeit der Berichte und birgt das Risiko, dass wichtige Aspekte übergangen werden. Der zum LkSG entwickelte Fragebogen verlangt zahlreiche Freitextantworten, die einen besonders guten Einblick in das Risikomanagement geben. Um entstehende Lücken zu schließen, sollten klare Vorgaben gemacht werden, welche zusätzlichen Informationen Unternehmen bei CSRD-Berichten liefern müssen. Zudem sollten alle Unternehmen, die unter das LkSG fallen, bereits im ersten Berichtsjahr über ihre gesamte Wertschöpfungskette berichten müssen.

Verzögerte Berichtsabgabe schwächt Effektivität

Die CSRD-Umsetzung führt zu weiteren Verzögerungen bei der Berichtsveröffentlichung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat diese Änderung vorweggenommen, indem es die Abgabe der LkSG-Berichte erst zum Jahresende fordert. Dies stellt eine erhebliche Schwächung des § 10,2 LkSG dar, da die Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oft veraltet und wenig aussagekräftig sein werden. Zudem wird dem BAFA die Zuständigkeit entzogen, Nachbesserungen an nach CSRD eingereichten Berichten zu verlangen, was Lerneffekte und Kompetenzgewinne bei den Unternehmen reduziert. Das BAFA sollte daher weiterhin Anforderungen für zukünftige Berichte formulieren und deren Nichterfüllung sanktionieren können.

Unabhängige Bestätigungsdienstleister: zusätzliche Kapazitäten und Expertise einbeziehen

Die CSRD bietet die Chance, den Wirtschaftsprüfungsmarkt zu öffnen und neben dem derzeitigen Oligopol weitere Bestätigungsdienstleister zuzulassen. Dies verringert die Gefahr gegenseitiger Abhängigkeiten und Preisverzerrungen. Zudem entsteht durch die CSRD-Umsetzung ein hoher Bedarf an zusätzlichen Prüfer:innen. Um ein hohes Prüfniveau zu gewährleisten, sollten die bestehenden Kompetenzen und Kapazitäten von bereits mit Nachhaltigkeit befassten Dienstleistern genutzt werden.

Berichtspflichten für Förderbanken einführen

Die CSRD überlässt es den Mitgliedstaaten, Förderbanken in die Berichtspflichten einzubeziehen oder nicht. Angesichts der Bilanzsumme öffentlicher Förderbanken von über einer Billion Euro 2022 und der enormen Lenkungswirkung, die davon ausgeht, setzt sich das CorA-Netzwerk dafür ein, dass auch die Förderbanken – wie in Frankreich – in die Berichtspflicht einbezogen werden. Denn lange nicht alle Fördergelder fließen in nachhaltige Projekte.

Nationaler Standardsetzer: Unabhängigkeit und zivilgesellschaftliche Beteiligung ermöglichen

Die Standardsetzung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist von zentraler Bedeutung. Derzeit übernimmt der Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) diese Rolle und beteiligt sich bei der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) an der Ausarbeitung und Umsetzung der ESRS. Allerdings setzt sich das DRSC überwiegend aus Großunternehmen zusammen und kann daher nur für einen Bruchteil der zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen sprechen. Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen haben kaum Einfluss. Angesichts der aktuellen Anpassungen fordert ein Bündnis von Nichtregierungsorganisationen in einem Offenen Brief an Justizminister Buschmann die Schaffung eines nationalen Standardsetzers im Bereich Nachhaltigkeit, der eine breite Multistakeholder-Basis hat und den ISEAL Code of Good Practice for Sustainability Systems erfüllt.

 

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UN-Treaty: Fahrplan bis zur zehnten Verhandlungsrunde

Celia Sudhoff, Global Policy Forum & Koordinatorin der Treaty Alliance Deutschland

Vom 21. bis 25. Oktober 2024 trifft sich in Genf zum zehnten Mal eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe, um über ein internationales Menschenrechtsabkommen zur Regulierung von Unternehmen („UN-Treaty“) zu verhandeln. Bis dahin sollen noch einige Konsultationen stattfinden.

Die 9. Verhandlungsrunde zum UN-Treaty endete mit dem Beschluss, bis zur 10. Verhandlungsrunde thematische Konsultationen zu ermöglichen. Außerdem soll eine Gruppe von fünf Rechtsexpert:innen diese Konsultationen begleiten. Im März 2024 wurde ein Fahrplan mit insgesamt sechs Konsultationen vorgelegt. Das erste Gespräch über die „proposed roadmap“ fand am 12. April 2024 in Genf statt.

Konsultation über Methodik und weiteres Vorgehen

Am 23. Mai 2024 diskutierten die Beteiligten über langfristige Methoden und das weitere Vorgehen. In seinem Eingangsstatement unterbreitete der ecuadorianische Vorsitzende vier konkrete Vorschläge zur Beschleunigung des Prozesses:

  1. Die Anzahl formeller Verhandlungsrunden erhöhen.
  2. Eine Serie informeller thematischer Konsultationen unter Einbindung der Rechtsexpert:innen organisieren.
  3. Die Aktivitäten besser mit der „Working Group on the UN Guiding Principles on Business and Human Rights“ und weiteren UN-Akteuren verzahnen.
  4. Ko-Fazilitationen ermöglichen, um die Einbindung von Staaten in den Verhandlungen zu erhöhen.

Das komplette Statement ist hier zu finden. Die Vorschläge wurden insgesamt positiv aufgenommen. Doch trotz eines produktiven Austauschs und breiter Beteiligung von Staaten und der Zivilgesellschaft bestehen weiterhin Differenzen bei den Themen „scope“, „jurisdiction“, „legal liability“ und „definitions“.

Weitere Konsultationen und Stärkung des Prozesses

Folgende weitere Konsultationen finden oder fanden außerdem statt:

  • Juni: Konsultation über den Entwurf für die „procedural decision“.
  • Juni: Informelle Konsultation während der 56. Tagung des UN-Menschenrechtsrates.
  • September: Konsultation über das Programm und die Methodik der 10. Verhandlungsrunde.
  • September: Thematische Konsultationen zu den priorisierten Elementen.

Die „procedural decision“ (dt.: verfahrensbezogene Entscheidung) wurde am 12. Juli 2024 vom UN-Menschenrechtsrat angenommen und stellt zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen bereit. Um den Prozess nachhaltig zu stärken, ist eine aktive und finanzielle Beteiligung von Deutschland und der EU von großer Bedeutung.

Positive Entwicklungen bei der EU-Lieferkettenrichtlinie

Im Zusammenhang mit dem UN-Treaty sind die Entwicklungen bei der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) als durchaus positiv zu bewerten. Der Kompromiss enthält zwar einige schmerzhafte Einschränkungen, dennoch ist die Verabschiedung ein wichtiger Schritt hin zu einem EU-Verhandlungsmandat für die UN-Treaty-Verhandlungen.

Noch ist offen, wie schnell ein solches Mandat tatsächlich realisiert werden kann. Der Widerstand innerhalb der EU-Institutionen wird zunehmend schwächer. Ein zügiger Eintritt der EU in die UN-Verhandlungen ist auch im Interesse der Mitgliedstaaten: Nur der UN-Treaty kann weltweit für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen. Mit einem Verhandlungsmandat könnten die EU-Staaten den Vertrag in ihrem Sinne mitgestalten.

Dieser Artikel ist in längerer Form bereits als Blog auf der GPF-Seite erschienen.

Aktuelle Informationen zur 10. Verhandlungsrunde werden von der UN auf dieser Seite veröffentlicht.

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Marktmacht: Supermärkte gewinnen, Landwirtschaft verliert

Ulrich Müller, Rebalance Now

Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten am 1. Juli 2024 alarmierende Daten über Marktkonzentration und Preisentwicklungen im Lebensmittel-Sektor vorgelegt. Das Bundeskartellamt muss eingreifen, doch eine weitere Reform des Kartellrechts durch die Ampel-Koalition ist offen.

Die jüngsten Analysen der Monopolkommission zeigen deutlich besorgniserregende Trends in den Lebensmittel-Lieferketten. Während die Preisaufschläge der Supermärkte und der Lebensmittelindustrie stetig steigen, sinken die Erlöse der Landwirte. Zudem werden Kostensenkungen nicht vollständig an die Verbraucher:innen weitergegeben.

Weckruf der Monopolkommission: problematische Machtkonzentration im Lebensmittel-Sektor

Im Jahr 2022 stiegen die Preise in der Lebensmittelverarbeitung stärker als die Produktionskosten, was in dieser Inflationsperiode zu überproportionalen Preissteigerungen führte. Da die im Gutachten präsentierten Daten bis Ende 2022 reichen, können zwar keine Aussagen über die aktuelle Preisentwicklung getroffen werden. Allerdings zeigt die Untersuchung des Zeitraums von 2007 bis 2022 zu keiner Zeit eine längerfristige Senkung der Preise im Lebensmitteleinzelhandel, selbst wenn es Preissenkungen auf den vorgelagerten Märkten gab.

Die neuesten Erkenntnisse der Monopolkommission sind ein deutlicher Weckruf: Sie verdeutlichen die problematischen Folgen der massiven Machtkonzentration im Lebensmittel-Sektor. Die vier großen Handelsketten Edeka, Rewe, Aldi und die Schwarz Gruppe dominieren über 85 % des Marktes. Trotzdem agierte die Monopolkommission bei der Präsentation und Bewertung ihrer Ergebnisse äußerst zurückhaltend. Sie plant, den Sektor weiter zu analysieren, bevor sie politische Maßnahmen empfiehlt. Doch ohne ein stärkeres Eingreifen des Bundeskartellamts wird sich das Problem nicht lösen lassen.

Zivilgesellschaft fordert Sektoruntersuchung

Das Kartellamt sollte bereits parallel zu dem kommenden Sondergutachten der Monopolkommission eine Sektoruntersuchung zum Lebensmitteleinzelhandel vorbereiten. Die neuen Daten zeigen eindeutig, dass sich die Marktlage seit der letzten Untersuchung im Jahr 2014 verändert hat. Das NGO-Bündnis „Initiative Konzernmacht beschränken“ forderte bereits im Januar eine solche Sektoruntersuchung durch das Bundeskartellamt. Diese könnte Abhilfemaßnahmen verhängen, die bis zur Entflechtung marktbeherrschender Firmen reichen. Mittelfristig stellt sich zudem die Frage, ob die Missbrauchskontrolle im Kartellrecht gestärkt werden sollte, insbesondere im Hinblick auf den Ausbeutungsmissbrauch.

Weitere Reform des Wettbewerbsrechts bleibt ungewiss

Vorarbeiten für eine weitere Reform des Wettbewerbsrechts sind bereits weit fortgeschritten, es liegt jedoch noch kein Referentenentwurf vor. Innerhalb der FDP gibt es auch Stimmen gegen eine Reform. Diese soll Anpassungen bei der Fusionskontrolle enthalten, Erleichterungen für Nachhaltigkeitsvereinbarungen und möglicherweise neue Befugnisse für das Bundeskartellamt im Verbraucherschutz. Als Zivilgesellschaft wünschen wir uns weitergehende Schritte, um die Machtkonzentration in der Wirtschaft zu bremsen.

Zentral ist zudem die konsequente Anwendung des Wettbewerbsrechts. Eine wichtige Reform gab es bereits letztes Jahr mit den neuen Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen, bis hin zur Entflechtung von Unternehmen. Die spannende Frage ist nun, wie das Bundeskartellamt diese neuen Kompetenzen einsetzen wird. Angesichts der jüngsten Analysen der Monopolkommission dürfte der Lebensmitteleinzelhandel stärker ins Visier geraten.

Mehr Informationen über die Macht der Supermärkte und darüber, wie die wachsende Marktkonzentration soziale Ungleichheiten global verstärkt, zeigt die Kurzstudie „Unternehmen Ungleichheit“ von Oxfam Deutschland.

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Weitere Nachrichten aus dem Netzwerk

  • Die Initiative Lieferkettengesetz macht unter dem Dach des CorA-Netzwerks weiter. Nachdem die Initiative Lieferkettengesetz ihre beiden großen Ziele – ein deutsches Lieferkettengesetz und eine europäische Richtlinie – erreicht hat, endete die Kampagne zum 30.6.2024 in der bisherigen Form. Sie macht weiter im Rahmen des CorA-Netzwerks, bis die CSDDD ins deutsche Recht umgesetzt ist, und wird sich weiterhin mit Analysen und Forderungen nach einer starken und europarechtskonformen Umsetzung zu Wort melden.
  • In der Stellungnahme Deutsches Lieferkettengesetz darf nicht ausgesetzt werden treten das CorA-Netzwerk und die Initiative Lieferkettengesetz Forderungen entgegen, dass das LkSG bis zur CSDDD-Umsetzung ausgesetzt werden sollte. Die beiden Netzwerke weisen darauf hin, dass das LkSG im globalen Süden erste positive Wirkungen zeigt und nach einer repräsentativen Untersuchung von Handelsblatt und Creditreform nur sieben Prozent der deutschen Unternehmen gesetzliche Sorgfaltspflichten ablehnen. 81 Prozent geben dagegen an, diese bereits vollständig oder teilweise umzusetzen und viele erkennen auch betriebswirtschaftliche Chancen, etwa hinsichtlich der Reputation, Produktqualität und der Resilienz von Lieferketten. In der am 5. Juli 2024 vorgestellten Wachstumsinitiative kündigt die Bundesregierung dennoch an, die Zahl der vom LkSG erfassten Unternehmen um zwei Drittel zu senken. Die Initiative Lieferkettengesetz kritisiert das Vorhaben in einer Pressemitteilung und fordert stattdessen eine ambitionierte Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes. Bestehende nationale Schutzstandards aus dem deutschen Gesetz dürften nicht abgesenkt werden.
  • Am 5.3.2024 einigten sich Europäischer Rat und Europäisches Parlament mit der Kommission auf eine gemeinsame Fassung der EU-Verordnung über ein Verbot von mit Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Das Europäische Parlament stimmte am 23.4.2024 mit überwältigender Mehrheit zu. Auch im Ausschuss der Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten fand die Verordnung eine große Mehrheit. Deutschland war jedoch eines von drei Ländern, die sich enthielten. Nun steht noch die förmliche Billigung durch den EU-Rat aus, die erst im Herbst erfolgen kann. Danach müssen die Mitgliedstaaten innerhalb von 3 Jahren mit der Anwendung der Verordnung beginnen.
  • Mit der Vergaberechtsreform hat die Bundesregierung jetzt die Chance, Nachhaltigkeitskriterien für sensible Produktgruppen verpflichtend zu verankern. Mit dem Positionspapier Zwingende Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien für sensible Produktgruppen in der Vergaberechtsreform – Empfehlungen aus der Zivilgesellschaft fordern das CorA-Netzwerk, die Arbeitsgemeinschaft der Eine Welt Landesnetzwerke (agl) und weitere NRO die Bundesregierung auf, im Rahmen des Vergabetransformationspakets sensible Produktgruppen zu definieren, für die zwingend menschenrechtliche Sorgfaltspflichten, Fair-Handels- und ökologische Kriterien eingehalten werden müssen. Das Papier enthält einen Überblick über vier sensible Produktgruppen, die von der öffentlichen Hand in großen Mengen eingekauft werden, und zeigt Alternativen für eine faire Beschaffung auf.

 

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