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Herzlich willkommen zum Newsletter des CorA-Netzwerks!

Es tut sich viel im Bereich Unternehmensverantwortung! Die EU-Kommission hat den lange erwarteten Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz vorgelegt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) macht sich bereit, um ab nächstem Jahr die Einhaltung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) durch die Unternehmen zu überwachen. Und unter der gegenwärtigen deutschen Präsidentschaft haben sich die G7-Arbeitsminister*innen endlich zu gesetzlichen Vorschriften und der Beteiligung an entsprechenden internationalen Prozessen bekannt.

Nun kommt es darauf an, diesen Worten Taten folgen zu lassen und die Schwachstellen der bisherigen Initiativen zu beheben. Auch die Rolle von Multi-Stakeholder-Initiativen, Standards und Zertifizierungen muss noch geklärt werden. Zudem bleiben viele Herausforderungen bestehen, die über unternehmerische Sorgfaltspflichten hinausgehen, die die Bundesregierung im revidierten Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte angehen muss.

Der vorliegende Newsletter beschreibt, wo die jeweiligen Prozesse stehen und welche Aspekte bei der weiteren Umsetzung beachtet werden sollten.

Wir wünschen eine anregende Lektüre und freuen uns über Rückmeldungen.

 

Heike Drillisch  

(CorA-Koordinatorin)

 

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Zum Download als PDF.

Kampagnenschilder Yes EU Can

Hoffnungsschimmer: EU-Lieferkettengesetz

Lewin Waibel (Germanwatch)

Das deutsche „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ ist ein Meilenstein, mit seinen Lücken und Schwachstellen aber auch eine Kompromisslösung. Der Prozess für ein europäisches Lieferkettengesetz bietet nun die Chance, die Schwächen des deutschen LkSG auszugleichen.

Endlich da: Richtlinienentwurf der EU-Kommission

Mit fast einem Jahr Verspätung stellte die EU-Kommission am 23. Februar 2022 ihren Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz vor – die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD). Die Kommission legt damit den Grundstein für weniger Ausbeutung und Umweltzerstörung in den Lieferketten europäischer Unternehmen. Ein wichtiger erster Schritt, der durch eine Intervention des „Ausschusses für Regulierungskontrolle“ drohte nicht nur verzögert, sondern sogar komplett von der Agenda genommen zu werden. Die großen deutschen Wirtschaftsverbände setzten daraufhin alles daran, das EU-Lieferkettengesetz deutlich abzuschwächen oder eine solche Gesetzgebung gänzlich zu verhindern.  Gleichzeitig sprachen sich aber auch mehr als 100 Unternehmen, darunter viele KMUs, aber auch große Konzerne wie Danone oder IKEA, in einer öffentlichen Erklärung für ein ambitioniertes EU-Lieferkettengesetz aus.

EU-Gesetzentwurf noch zu zaghaft

Beim Blick in den nun vorliegenden Entwurf wird schnell klar: Für eine echte Veränderung muss die EU die heißen Eisen mutiger anpacken. Damit die Richtlinie den so dringend notwendigen Schutz für Mensch, Planet und Klima leisten kann, müssen einige zentrale Nachbesserungen vorgenommen werden. Ein wirksames EU-Lieferkettengesetz muss Unternehmen dazu verpflichten, Menschen und Umwelt entlang ihrer gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette zu schützen – ohne Abstufungen und Schlupflöcher und insbesondere nicht nur in Bezug auf etablierte Geschäftsbeziehungen. Denn gerade am Anfang der Lieferkette besteht ein hohes Risiko für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden. Hier bleibt der Entwurf sogar hinter der deutschen Regelung zurück. Weiterhin berücksichtigt das Gesetz bislang weniger als 1 % der europäischen Firmen, viel zu wenige Unternehmen für einen echten Impact. Es müssen mehr Risikosektoren aufgenommen werden, insbesondere der Finanzmarkt. Unternehmen müssen außerdem dazu gebracht werden, ihre Verantwortung für Umwelt- und Klimaschutz weltweit wahrzunehmen. Zwar ist vorgesehen, dass sehr große Unternehmen einen Klimaschutzplan vorlegen, doch sie haben keine Konsequenzen zu befürchten, wenn sie sich nicht daranhalten. Hier braucht es klare Sanktionen. Begrüßenswert ist dagegen, dass die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftungsregelung enthält und damit über das deutsche LkSG hinausgeht. Allerdings müssen Betroffene durch eine faire Verteilung der Beweislast überhaupt die Möglichkeit bekommen, bei Entschädigungsklagen Aussicht auf Erfolg zu haben. Last but not least müssen auch Arbeiter*innen in den Lieferketten umfassend beteiligt und besonders bedrohte Gruppen wie Frauen, Indigene, Kinder und Aktivist*innen gestärkt werden. Die Initiative Lieferkettengesetz hat den Kommissionsentwurf in einer ausführlichen Stellungnahme genau unter die Lupe genommen.

Zivilgesellschaft fordert vollen Einsatz der Bundesregierung

In der Europäischen Union sind drei Organe im Gesetzgebungsverfahren involviert: die Kommission, das Parlament und der Rat. Nachdem die EU-Kommission im Februar den Gesetzesvorschlag für die „Directive on Corporate Sustainability Due Diligence“ (CSDDD) veröffentlicht hat, müssen Parlament und Rat nun über den Entwurf abstimmen. Die durchschnittliche Dauer eines solchen EU-Gesetzgebungsverfahrens beträgt 19 Monate. Auch wenn der Vorschlag für die CSDDD einen wichtigen Schritt in Richtung unternehmerischer Rechenschaftspflicht darstellt, müssen vor Verabschiedung des Gesetzes die erheblichen Mängel im Entwurf beseitigt werden. Das fordern bereits mehr als 220 Organisationen aus der ganzen Welt. Die deutsche Bundesregierung kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Die Kampagne #yesEUcan von über 130 zivilgesellschaftlichen Organisationen, Kirchen und Gewerkschaften der Initiative Lieferkettengesetz fordert genau das und wendet sich mit einer Petition an Bundeskanzler Olaf Scholz. Die Bundesregierung muss das umsetzen, was im Koalitionsvertrag vereinbart wurde: ein wirksames EU-Lieferkettengesetz, basierend auf den UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte. Sie muss ihre Stellung innerhalb des Rates nutzen und sich für ein wirksames EU-Lieferkettengesetz einsetzen –auch, um die Schwächen ihres eigenen LkSG auszugleichen.

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Umsetzung des Lieferkettengesetzes: Wo stehen wir?

Maren Leifker (Brot für die Welt; NGO-Vertreterin im BAFA-Beirat)

Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Nicht mehr viel Zeit für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sich auf die Umsetzung des Gesetzes vorzubereiten.

Vorbereitungen laufen auf Hochtouren

Für die neue Aufgabe wird eigens eine neue Außenstelle des BAFA im sächsischen Ort Borna aufgebaut. Verschiedene Auftragnehmer*innen wurden zudem damit beauftragt, Konzepte für die inhaltliche und technische Durchführung des Gesetzes zu entwickeln – etwa einen Fragebogen, nach dem die Unternehmen zukünftig berichten sollen. Das BAFA wird dann nach Prüfung und in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien entscheiden, welche Aspekte davon umgesetzt werden. Außerdem soll ein Beirat das BAFA bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben begleiten und beraten. Dort sitzen Vertreter*innen der Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie des Deutschen Instituts für Menschenrechte, des Unternehmensnetzwerks econsense und einem_r noch zu wählenden Vertreter*in der Wissenschaft. Am 17. Mai 2022 kam der Beirat zum ersten Mal für seine konstituierende Sitzung zusammen.

Zivilgesellschaft veröffentlicht Forderungspapier

Welche Erwartungen Nichtregierungsorganisationen an die behördliche Durchsetzung des LkSG stellen, haben die zivilgesellschaftlichen Netzwerke Initiative Lieferkettengesetz, CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung, Forum Menschenrechte und der Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe deutscher Nichtregierungsorganisationen (VENRO) in einem ausführlichen Forderungspapier beschrieben. Es richtet sich an alle Personen, die am Aufbau der neuen Einheit beteiligt sind – neben den BAFA-Mitarbeiter*innen auch die Bundesregierung und der Bundestag. Zusammengefasst fordern die Verbände und Organisationen vom BAFA eine ambitionierte Umsetzung im Sinne der Ziele des Gesetzes. Die Menschenrechtslage entlang von Lieferketten soll verbessert und die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen sollen gestärkt werden. Die behördliche Tätigkeit sollte darauf ausgerichtet sein, die vom Gesetz erfassten Unternehmen anzuhalten, Sorgfaltspflichten einzuhalten und ihr Möglichstes zu tun, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu verhindern bzw. bestehende Verletzungen zu beenden oder zumindest abzumildern. Die Interessen der von Menschenrechtsverletzungen betroffenen Personen sollen dabei stets berücksichtigt werden. Welche Aufgaben von der neuen Einheit konkret erfüllt werden müssen, wird in dem Papier jeweils unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Grundlagen ausführlich dargestellt. Dass die Fülle an Aufgaben mit den knapp 60 Stellen, die dem BAFA für die Durchsetzung des LkSG im kürzlich verabschiedeten Haushalt zugewiesen wurden, erfüllt werden kann, muss bezweifelt werden. Bundesregierung und Bundestag sind gefordert, die vom BAFA, BMWK und BMAS für notwendig erachteten ca. 140 Stellen bei der weiteren Haushaltsplanung zu berücksichtigen.

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Lieferkettengesetze: Die Rolle von Standards und Zertifizierungen

Maja Volland (Forum Fairer Handel)

Was müssen Unternehmen leisten, um die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zu erfüllen? Bei dieser Frage wird auch die Rolle von Standards und Zertifizierung diskutiert. Sie können Risiken für bestimmte Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden reduzieren und so Unternehmen dabei unterstützen, ihre Sorgfaltspflichten dahingehend einzuhalten. Sie bei der Umsetzung des Gesetzes zu integrieren, ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie ausreichend hohe Qualitätskriterien erfüllen und klargestellt wird, dass sie nur eine Maßnahme neben vielen weiteren notwendigen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht darstellen können. Auch das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) bezieht Standards und Zertifizierungssysteme mit ein. So steht in Artikel 7 und 8 des aktuellen Entwurfs der Kommission, dass Unternehmen im Rahmen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Überwachung und Verifizierung auf unabhängige Dritte zurückgreifen können.

Klare Qualitätskriterien für Standards und Zertifizierungen

Inwiefern Standards und Zertifizierungen wirklich einen Beitrag zu den Sorgfaltspflichten leisten, hängt stark von ihrer Qualität ab. Mit Blick auf einen unregulierten Zertifizierungsmarkt ist es daher notwendig, dass klare Qualitätskriterien für das LkSG aufgestellt werden. Selbiges gilt für das EU-Lieferkettengesetz. Dabei sollten auch standardsetzende und zertifizierende Organisationen Sorgfaltspflichten einhalten müssen und Rechteinhaber*innen in ihre Maßnahmen miteinbeziehen. Standards sollten strenge Nachhaltigkeitskriterien ansetzen, welche Kernursachen von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in den Blick nehmen, wie etwa existenzsichernde Einkommen. Auch ist entscheidend, dass die Auditierung der Standards unabhängig und methodisch einwandfrei erfolgt. Damit einher geht die Frage, ob es sich um Selbst- und sogenannte second-party-Zertifizierungen handelt oder ob Standardsetzung und Zertifizierung unabhängig voneinander erfolgen.

Standards und Zertifizierungen: Kein Blankoscheck für Sorgfaltspflichten

Im Rahmen des „KMU Kompasses“, einem Unterstützungstool der GIZ und des Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten, wird derzeit ein Siegel-Kompass erarbeitet. Dieser soll Nachhaltigkeitsstandards miteinander vergleichen. Grundsätzlich ein guter Ansatz, doch das Vergleichsergebnis wird entscheidend davon abhängen, welche Kriterien betrachtet und in welcher Form sie gewichtet und ausgewertet werden. Zur Einordnung der Ergebnisse muss deshalb die Vergleichsmethodik offengelegt werden. Zudem muss deutlich werden, was konkret die jeweiligen Standards zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten beitragen können und welchen Teil der Wertschöpfungskette sie abdecken. Es ist unklar, welche Rolle der Siegel-Kompass bei der Umsetzung des LkSG haben wird. In keinem Fall darf er dazu führen, dass besser bewertete Standards vom zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) so ausgelegt werden, dass Unternehmen durch ihre Verwendung von der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette befreit werden. Teile der Wirtschaft versuchen genau hierauf hinzuwirken. Doch Sorgfaltspflichten verlangen einen kontinuierlichen, mehrstufigen Prozess, in welchem Unternehmen die Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie in ihren Lieferketten fortwährend kontrollieren und minimieren müssen. Diese Pflicht zur Risikoanalyse und zur Vermeidung oder Minderung negativer Auswirkungen verbleibt immer beim Unternehmen. Dies können standardsetzende und zertifizierende Organisationen den Unternehmen nicht abnehmen, so sagen einige von ihnen selbst, sie können lediglich dabei unterstützen. Im Gesetzestext sollten sie daher nur beispielhaft als eine Maßnahme unter vielen notwendigen aufgeführt werden, nicht als abschließendes Instrument zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

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Multi-Stakeholder-Initiativen: Zwischen verpassten Chancen und gesetzlicher Anerkennung

Sarah Guhr (Germanwatch)

Die Branchendialoge sind ein Unterstützungsangebot der Bundesregierung an Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte. Doch noch zögert die Wirtschaft, sich im Rahmen von solchen Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI) mit ambitionierten Sorgfaltspflichten über die reine Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hinaus zu befassen. So stieg erst Anfang des Jahres der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) überraschend aus einem geplanten Branchendialog mit deutschen zivilgesellschaftlichen Organisationen und weiteren Akteur*innen aus. Grund für diesen Rückzieher scheint vor allem die geplante Betrachtung von Risiken in der nachgelagerten Lieferkette der Branche zu sein, zum Beispiel wenn Maschinen und Anlagen an Unternehmen oder Projekte geliefert werden, bei denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt. Auf die Stellungnahme der an den Vorverhandlungen beteiligten CorA-Trägerorganisationen, in der sie den Schritt des VDMA ausdrücklich bedauern, hat der VDMA mit einer eigenen Stellungnahme reagiert.

Rechteinhaber*innen bislang von MSI ausgeschlossen

Eine weitere verpasste Chance ist, dass Rechteinhaber*innen bislang nicht in deutsche MSI einbezogen werden. Obwohl gemäß der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) die Partizipation von Rechteinhaber*innen zentraler Bestandteil ist, sind in deutschen MSI in erster Linie staatliche, wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteur*innen aus Deutschland vertreten. Die von Unternehmenstätigkeiten (potenziell) negativ betroffenen Akteur*innen werden zumeist gar nicht oder nur punktuell in entsprechende Dialogformate eingebunden. In einem gemeinsamen Positionspapier verschiedener CorA-Trägerorganisationen werden daher notwendige Maßnahmen vorgestellt, um Rechteinhaber*innen und deren Vertreter*innen ernsthaft und auf Augenhöhe in Dialogprozesse und Pilotprojekte einzubinden.

Vorschlag für EU-Lieferkettengesetz misst MSI zu hohe Bedeutung bei

Vor diesem Hintergrund ist es umso verwunderlicher, dass die EU-Kommission in ihrem Vorschlag für ein Lieferkettengesetz auf sogenannte „Industry Schemes“ setzt, zu denen auch MSI gehören. Laut Kommissionsvorschlag können „Industrieinitiativen“ eine „geeignete Maßnahme“ darstellen, um die vertraglichen Zusicherungen von direkten Geschäftspartnern bzgl. der Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen oder der Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen zu überprüfen. Dies kann unter bestimmten Umständen sogar zu einem Ausschluss von der zivilrechtlichen Haftung führen. Das ist problematisch, denn die Standards bestehender MSI sind meist unzureichend und kaum überprüfbar. Darüber hinaus mangelt es an einer verbindlichen Durchsetzung, so dass eine Beteiligung von Unternehmen an einer MSI keine Aussage über die Qualität oder bloße Existenz von Due-Diligence-Prozessen zulässt. Im deutschen LkSG dagegen wird auf Brancheninitiativen nur als mögliche Präventionsmaßnahmen gegenüber mittelbaren Zulieferern und mögliche Abhilfemaßnahmen zur Erhöhung der Einflussmöglichkeiten auf unmittelbare Zulieferer verwiesen. Demnach kann die Beteiligung an MSI zumindest im deutschen Gesetz nicht als Nachweis für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten dienen. An dieser Stelle muss der Kommissionsvorschlag deutlich nachgebessert werden.

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Auf dem Weg zu einem neuen Nationalen Aktionsplan (NAP)

Cornelia Heydenreich (Germanwatch)

Die Bundesregierung plant, ihren Aktionsplan für menschenrechtskonformes und nachhaltiges Wirtschaften in globalen Lieferketten fortzuschreiben. Bereits 2016 verabschiedete sie den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der bis 2020 Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vorsah. Doch wie viele der dort festgeschriebenen Vorhaben wurden bis heute tatsächlich umgesetzt? Während der Statusbericht der Bundesregierung ein weitestgehend positives Bild zeichnet, zeigen zivilgesellschaftliche Organisationen in einem Schattenbericht zahlreiche Umsetzungslücken auf. So fehlt beispielsweise immer noch der angekündigte Stufenplan für verbindliche Menschenrechtskriterien bei der öffentlichen Beschaffung, um nur das prominenteste Beispiel zu nennen.

Neuer NAP im Einklang mit Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Gleichzeitig hat sich zum Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ seit 2016 in Deutschland einiges getan. Eine Überprüfung, ob Unternehmen ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten angemessen nachkommen, führte zu bedauerlich schlechten Ergebnissen, was den Anstoß für das längst überfällige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im letzten Jahr gab. Folgerichtig hat die Ampelkoalition in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben: „Wir werden den nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte im Einklang mit dem Lieferkettengesetz überarbeiten.“ Als ersten Schritt hat das federführende Auswärtige Amt das Deutsche Institut für Menschenrechte beauftragt, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen, ein sogenanntes National Baseline Assessment (NBA). Dazu wurden Stakeholder befragt, wie sie den Umsetzungsstand der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und insbesondere des bisherigen NAP bewerten. Auch Vertreter*innen der Zivilgesellschaft, darunter aus dem CorA-Netzwerk, wurden befragt. Nach ihrer Einschätzung muss sich der überarbeitete NAP insbesondere auf die 1. und 3. Säule der UN-Leitprinzipien fokussieren. Das bedeutet einerseits, dass er die Staatenpflichten zum Schutz der Menschenrechte stärker berücksichtigen muss, beispielsweise bei der Außenwirtschaftsförderung oder der öffentlichen Beschaffung. Andererseits muss er den Rechtszugang für Betroffene verbessern. Weitere wichtige Aspekte hat CorA gemeinsam mit anderen NGOs im oben erwähnten Schattenbericht erfasst.

National Baseline Assessment als Basis für überarbeiteten NAP

Einen Entwurf des National Baseline Assessments (NBA) konnten die Stakeholder im Rahmen der AG Wirtschaft und Menschenrechte kommentieren. Diese Arbeitsgruppe des CSR-Forums der Bundesregierung berät die deutsche Regierung bei der Umsetzung der UN-Leitprinzipien. Auf der Basis des NBA plant das Auswärtige Amt, umgehend mit der Ausarbeitung eines überarbeiteten NAPs zu beginnen und einen ersten Entwurf bereits vor der Sommerpause zu erstellen. Die Abstimmungsrunden innerhalb des Interministeriellen Ausschusses (IMA) sowie die Konsultationen mit Stakeholdern sollen bis zum Herbst abgeschlossen sein, so dass das Kabinett den überarbeiteten Aktionsplan bis Jahresende verabschieden kann. Denn damit beginnt ja erst die eigentliche Arbeit: die Umsetzung des Planes.

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7-Gipfel in Deutschland – Zeit für verbindliche Unternehmensverantwortung

Heike Drillisch (CorA-Netzwerk)

Die Bundesregierung hat die diesjährige Präsidentschaft der G7 inne. Ende Juni findet der G7-Gipfel wieder in Elmau in den bayrischen Alpen statt. Endlich steht dabei nun auch die Verbindlichkeit von Unternehmensverantwortung auf der Agenda.

OHCHR fordert G7 zu verantwortungsvollen Lieferketten auf

Bereits im Januar hatte das Büro des Menschenrechtskommissars der Vereinten Nationen (OHCHR) im Auftrag des BMZ einen Bericht veröffentlicht, in dem es die G7 explizit dazu aufruft, den regulatorischen Rahmen für verantwortungsvolles Unternehmenshandeln zu verbessern. Der Bericht betont dabei die Breite der Menschenrechtsverletzungen, die adressiert werden müsse, etwa beim Rückzug aus der fossilen Wirtschaft und der Erschließung neuer Rohstoffe und zum Schutz zivilgesellschaftlichen Freiraums. Die Einhaltung von Menschenrechten solle auch bei Sustainable Finance-Initiativen und der Investitions- und Handelspolitik erreicht werden. Besondere Bedeutung kommt zudem der Wiedergutmachung zu.

Bundesarbeitsministerium nimmt sich der Sache an

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) unter Minister Heil führt sein Engagement für faire globale Lieferketten fort. Nach seinem Einsatz für ein deutsches Lieferkettengesetz hat Heil das Thema  mit der internationalen Konferenz Sustainable value chains – success factors for an internationally accepted binding standard weiter vorangetrieben. Das BMAS hat zudem  mehrere Diskussionspapiere beauftragt, die wertvolle Einsichten liefern. Sie zeigen etwa, was sich aus dem Umweltrecht und von den Erfahrungen der OECD lernen lässt und welch große Bedeutung existenzsichernde Löhne haben. Weitere Papiere stammen von Professor Olivier De Schutter, dem UN Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, und dem Professor und ehemaligen UN Special Rapporteur on human rights and the environment John Knox. Auch das Statement der Civil7-Stakeholdergruppe greift die Forderung nach verbindlichen Umwelt-, Sozial- und Governance-Pflichten für alle Unternehmen gemäß den UN-Leitprinzipien und OECD-Leitsätzen auf und fordert von den G7, die UN-Arbeitsgruppe für ein verbindliches Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten aktiv zu unterstützen.

G7 Arbeitsminister*innen bekennen sich zu verbindlicher Unternehmensverantwortung

Im Communiqué der G7-Arbeitsminister*innen nimmt die Achtung der Menschenrechte sowie der Arbeits- und Umweltstandards in Wertschöpfungsketten einen breiten Raum ein. Auch hier lässt sich der Einsatz des BMAS erkennen. Die G7-Arbeitsminister*innen bekennen sich zu den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, zur dreigliedrigen Grundsatzerklärung der ILO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (MNE-Erklärung) und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen als Rahmen. Gleichzeitig erkennen sie an, dass zum „Smart Mix“ von verpflichtenden und freiwilligen Maßnahmen auch gesetzliche Regelungen gehören – zur Beseitigung von Kinder- und Zwangsarbeit ebenso wie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Auch der Zugang zu wirksamen Abhilfemaßnahmen findet Erwähnung. In einem „Fahrplan der G7 für sichere und gesunde Arbeit in einer umweltfreundlichen Wirtschaft“ halten die Minister*innen neben vielen Maßnahmen zur Förderung der Arbeitssicherheit und Sozialpartnerschaft auch fest, gesetzliche Vorschriften überprüfen und anpassen zu wollen. Dies bedeutet für die G7 einen großen Fortschritt. Nun liegt es an den Minister*innen selbst, in ihren Ländern entsprechende Regelungen mit hohem Ambitionsniveau tatsächlich einzuführen oder weiterzuentwickeln und die Staatschef*innen zu einem ähnlichen Bekenntnis zu bewegen.

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Kurswechsel der G7: Arbeitsminister*innen unterstützen UN-Abkommen für unternehmerische Sorgfaltspflichten

Karolin Seitz (Global Policy Forum)

Die G7-Arbeitsminister*innen haben am Rande ihres Treffens in Wolfsburg am 24. Mai 2022 auch ihre Unterstützung für ein international verbindliches Instrument zu nachhaltigen Wertschöpfungsketten erklärt. Noch 2014 hatten alle G7-Mitgliedsstaaten im UN-Menschenrechtsrat gegen Resolution 26/9 gestimmt und damit fast die Einrichtung einer zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe verhindert, die ein solches Abkommen erarbeiten soll. Bislang wurde der UN-Treaty-Prozess daher insbesondere von Ländern des Globalen Südens vorangetrieben.

Doch nun signalisieren die G7 einen deutlichen Kurswechsel. Vor allem Frankreich betonte seine Unterstützung. Als Teil der Gruppe der „Friends of the Chair“ will der deutsche Nachbarstaat Vorschläge für einen möglichst breit akzeptierten Entwurf eines solchen Abkommens erarbeiten.

Dieser Moment des Konsenses über mehr Verbindlichkeit muss nun genutzt werden, um Worten Taten folgen zu lassen. Ein EU-Verhandlungsmandat für den UN-Menschenrechtsrat ist dafür der nächste erforderliche Schritt. Nur so können die europäischen Mitgliedsstaaten der G7 auf eine schnelle Verabschiedung des längst überfälligen Abkommens hinwirken.

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Weitere Nachrichten aus dem Netzwerk:

In einem Offenen Brief zu Geschlechtergerechtigkeit haben sich 82 Organisationen, darunter auch das CorA-Netzwerk, an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Europäischen Rat gewandt und darauf hingewiesen, dass der Kommissionsvorschlag für unternehmerische Sorgfaltspflichten trotz seines wegweisenden Potenzials Gefahr läuft, die Bedürfnisse von Frauen und Mädchen zu vernachlässigen. In dem Brief benennen die Organisationen konkrete Nachbesserungen, die die politischen Entscheidungsträger*innen in weiteren Verhandlungen über den Kommissionsvorschlag einbringen sollten.

Beim G7-Alternativgipfel am 24.6.2022 in München und online wird das CorA-Netzwerk gemeinsam mit weiteren Organisationen bei der Diskussionsrunde Menschenrechte und sozial-ökologische Lieferketten statt Ausbeutung! – Vom Lieferkettengesetz über EU-Richtlinien bis zum internationalen Abkommen über die gegenwärtigen Prozesse rund um nationale, europäische und internationale Regulierungen der Unternehmensverantwortung informieren.