Positionspapiere

Mit einer Stellungnahme kommentiert das CorA-Netzwerk gemeinsam mit anderen Verbänden den Zweiten Zwischenbericht zum Monitoring des Umsetzungsstandes der im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) 2016–2020 beschriebenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht von Unternehmen, den die Bundesregierung nach langer Verzögerung Anfang März veröffentlicht hat. Schon zuvor war bekannt geworden, dass nicht einmal ein Fünftel der befragten Unternehmen die Vorgaben des NAP erfüllt. Dieser Wert bleibt klar hinter der Zielmarke von 50 Prozent zurück, die die Bundesregierung aufgestellt hatte. Dabei ist aus mehreren Gründen davon auszugehen, dass das eigentliche Ergebnis noch geringer ausfällt. Es ist bemerkenswert, dass das Ergebnis der ersten Monitoringphase 2019 trotz der großen Kulanz und Flexibilität in der Methodik des Monitorings so eindeutig ausgefallen ist. NRO und Gewerkschaften hatten wiederholt die Schwachstellen des Verfahrens kritisiert, die sich im aktuellen Untersuchungsprozess auch bestätigen.

Besonders schlecht schnitten die befragten Unternehmen bei zwei zentralen Kernelementen der Sorgfaltspflicht ab: der Risikoanalyse und den Gegenmaßnahmen. Zurecht haben die Ergebnisse der ersten Monitoringphase daher die Diskussion um ein Lieferkettengesetz stark vorangetrieben.

Die Verbände – neben dem CorA-Netzwerk der DGB, das Forum Menschenrechte, Transparency International Deutschland, VENRO und der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) – fordern daher, dass zweite Monitoringphase ohne weitere Abschwächungen und ohne zeitliche Verzögerungen durchgeführt wird. Sollte aufgrund der Corona-Krise im vorgesehenen Zeitrahmen nicht die notwendige Anzahl von Responders erreicht werden, sollte das Ergebnis der ersten Erhebung die Grundlage für die Entscheidung über das Lieferkettengesetz bilden. Aktuelle Forderungen von Wirtschaftsverbänden an die Bundesregierung, wegen der Corona-Krise das Lieferkettengesetz von der politischen Agenda zu streichen, weisen die Herausgeber der Stellungnahme als sachlich nicht begründet zurück.